ETC.EASY TRADING CO UG. IMPORTER & EXPORTER & RECYCLER
              
   

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Allgemein Geschäftsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen für den Einkauf von Rohstoffen, Abfällen und ähnlichen Materialien („AEB Rohstoffe“) der Easy Trading Co UG .
Allgemeine Bestimmungen 
I. Geltungsbereich
Die nachstehend geregelten Allgemeinen Einkaufsbedingungen für den Einkauf
von Rohstoffen, Wertstoffen, Abfällen und ähnlichen Materialien („AEB Rohstoffe“) der Easy Trading Co UG. gelten für den Einkauf von Rohstoffen, Wertstoffen, Abfällen und ähnlichen Materialien ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AEB Rohstoffe abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nur Vertragsbestandteil, soweit ETC Trading diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Diese AEB Rohstoffe gelten auch dann, wenn Easy Trading Recycling in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AEB Rohstoffe abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung oder Leistung an den Lieferanten vorbehaltlos ausführt.
  1. Diese AEB Rohstoffe gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen.
  2. Diese AEB Rohstoffe gelten für die gesamte künftige Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten und ersetzen ggf. anders lautende, frühere Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Allgemeine Einkaufsbedingungen von ETC Trading Co UG.  
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB Rohstoffe. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der ETC Trading maßgebend.
II. Vertragsabschluss und Zahlungsbedingungen
  1. Angebote des Lieferanten gelten nur bei ausdrücklicher Erklärung durch ETC Trading als angenommen.
  2. Die in der Bestellung bzw. im Einkaufsvertrag ausgewiesenen Preise sind bindend und gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, für die Lieferung „frei Empfangsstelle“.
  3. Die Rechnungslegung durch den Lieferanten bzw. Gutschrifterstellung durch ETC Trading erfolgt auf der Grundlage des Empfangsgewichts und der Qualitätseinschätzung der ETC Trading oder eines beauftragten Dritten bei Warenabnahme.
  4. Eingehende Lieferungen werden von ETC Trading grundsätzlich unter Berücksichtigung eventueller Weigerungs- und sonstiger Kosten im Gutschriftverfahren abgerechnet.
  5. Bei Rechnungslegung durch den Lieferanten haben die Rechnungen den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen.
  6. Der Rechnung sind sämtliche Unterlagen (z.B. Wiegeschein, Abnahmeprotokoll, etc.), die zur Prüfung der vertragsgemäßen Erbringung der Lieferung notwendig sind, beizufügen.
  7. Lieferungen, die vor vereinbarten Lieferterminen oder Lieferfristen erbracht werden, ändern eine an die ursprünglich vereinbarten Liefertermine oder Lieferfristen gebundene Zahlungsfälligkeit nicht.
  8. Zahlungen erfolgen, sofern es sich nicht um Bargeschäfte handelt, am 30. bzw. letzen Tag des Folgemonats der Lieferung.
  9. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in der jeweils gesetzlichen Höhe gesondert in der Rechnung bzw. Gutschrift auszuweisen. Ausnahmen von der Pflicht zum Umsatzsteuerausweis sind nur bei ausdrücklichem Nachweis der fehlenden Unternehmereigenschaft durch den Lieferanten möglich. Der Lieferant stellt ETC Trading von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund unrichtiger Angaben über seine Unternehmereigenschaft gegen ETC Trading erhoben werden.
  10. Bei Abrechnungen im Gutschriftverfahren ist der Lieferant verpflichtet, seine Unternehmereigenschaft mit der Berechtigung zum Vorsteuerabzug der ETC Trading durch vorherige Vorlage einer geeigneten Bescheinigung des Finanzamtes nachzuweisen. Folgebescheinigungen sind jährlich vorzulegen.
III. Datenschutz

Der Lieferant ist damit einverstanden, dass ETC Trading zum Zwecke der Rechnungsbzw. Gutschrifterstellung sowie bei Barauszahlungen personenbezogene Daten durch Vorlage von Ausweisdokumenten erfasst und entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes speichert. 

II. Abwicklung der Lieferung
  1. Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, bestimmt ETC Tradingdie Empfangsstelle für die Lieferung (Erfüllungsort). Erfolgt durch ETC Trading keine ausdrückliche Bestimmung, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von ETC Trading. Der Lieferant hat sich den Empfang durch ETC Trading schriftlich bestätigen zu lassen.
  2. Ist eine Verwiegung notwendig, so ist das Gewicht maßgebend, das auf geeichten Waagen an der Empfangsstelle festgestellt wurde.
  3. Die Waren sind handelsüblich anzuliefern. Gesetzliche Vorschriften, insbesondere soweit sie die Arbeitssicherheit und den Umweltschutz betreffen, sind einzuhalten. Die Lieferung hat den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Es darf keine Vermischung mehrerer Sorten vorgenommen werden.
  4. Ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des Lieferanten sowie Dritter ist ausgeschlossen. Der Lieferant ist verpflichtet, ETC Trading die Waren frei von Rechten Dritter als auch von eigenen Rechten des Lieferanten zu übergeben und zu übereignen.
  5. Die Deklaration von Lieferungen in Frachtbriefen, Lieferscheinen, Konnossementen und sonstigen Lieferpapieren muss vollständig sein und hat den jeweils gültigen Vorschriften zu entsprechen. Kosten und Schäden aufgrund unrichtiger, unvollständiger und/oder unterlassener Deklarierung gehen zu Lasten des Lieferanten. Der Lieferant stellt ETC Trading frei von Ansprüchen Dritter, die aufgrund unrichtiger, unvollständiger und/oder unterlassener Deklarierung gegen ETC Trading erhoben werden.
  6. Gibt der Lieferant Erklärungen über den Ursprung der Ware ab, ist er verpflichtet, die Überprüfung der Ursprungsnachweise durch die zuständigen Behörden zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuelle erforderliche Bestätigungen beizubringen. Sollte der erklärte Ursprung in Folge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt werden, ist der Lieferant verpflichtet, einen ETC Trading dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen und ETC Trading von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
  7. Die Beförderung sowie Einfuhr der von ETC Trading bestellten Ware hat unter Beachtung der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der GGVSE (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn) und Zollbestimmungen, zu erfolgen. Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung nicht nach, ist ETC Trading berechtigt, erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Lieferanten zu ergreifen, auch soweit es sich um eine Beförderung auf dem Betriebsgelände der ETC Trading oder der Empfangsstelle handelt.
  8. Personen, die in Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten auf dem Betriebsgelände der ETC Trading tätig sind, haben die Anordnungen der ETC Trading und die Bestimmungen der Betriebsordnung der ETC Trading sowie die bei ETC Trading anwendbaren Unfallverhütungs-, Arbeitssicherheits-, Umwelt- und sonstige Vorschriften einzuhalten. Innerhalb der Betriebe der ETC Trading dürfen Gefahrstoffe nur nach Abstimmung mit ETC Trading eingesetzt werden und müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet sein.
  9. Es darf keine Vermischung mehrerer Sorten vorgenommen werden.
III. Versand, Verpackung und Gefahrenübergang
  1. Alle Versandkosten (z.B. Verpackung, Transport, Versicherung, Zölle und sonstige Abgaben) gehen zu Lasten des Lieferanten.
  2. Der Lieferant trägt die Gefahr der Versendung bis zur Übergabe der Ware an ETC Trading bzw. einen von ETC Trading benannten Dritten an der Empfangsstelle.
IV. Mängelansprüche
  1. ETC Trading bzw. der beauftragte Dritte ist verpflichtet, die gelieferte Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf etwaige Mängel zu untersuchen. ETC Trading  bzw. der beauftragte Dritte ist lediglich verpflichtet, eine stichprobenartige Untersuchung durchzuführen. Bei Mängelfeststellung ist die Rüge jedenfalls dann rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Werktagen (ohne Samstage), gerechnet ab Ablieferung an der Empfangsstelle oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung durch ETC Trading - bzw. durch den Abnehmer der ETC Trading - beim Lieferanten eingeht. In diesem Fall verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
  2. Die gesetzlichen Mängel- und Gewährleistungsansprüche stehen ETC Recycling ungekürzt zu; in jedem Fall ist ETC Recycling berechtigt, vom Lieferanten nach ihrer Wahl Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Ware zu verlangen. Das Recht auf Schadenersatz statt der Leistung bleibt unberührt.
  3. ETC Recycling ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst oder durch einen Dritten vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
  4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 36 Monate, gerechnet ab Ablieferung der Ware.
  5. Die ETC Recycling bei Beanstandungen aus Qualitäts- oder sonstigen Gründen entstehenden Kosten werden dem Lieferanten als Weigerkosten berechnet; ferner trägt der Lieferant insbesondere Stand- oder Liegegelder, die durch die Beanstandung entstehen.
  6. Die beanstandete Ware steht dem Lieferanten 5 Werktage zur Abholung bereit. Nach verstreichen dieser Frist gilt die Reklamation als anerkannt. Zumindest ist der Kunde dann nicht mehr berechtigt, die Herausgabe der Ware zu fordern. Mit Lieferung stimmt der Kunde diesem Vorgehen zu.
V. Produkthaftung - Freistellung
  1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, ETC Recycling von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, sofern und soweit die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Im Rahmen der Freistellungsverpflichtung im Sinne von Abs. 1 ist der Lieferant verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit von ETC Recycling durchgeführten Maßnahmen ergeben.
C. Allgemeine Haftungsbeschränkunge
Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet ETC Recycling unbeschränkt:
    1. Für jede vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung von Schäden durch ETC Recycling, einen ihrer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen,
    2. bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; und
    3. für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit ETC Recycling den Mangel einer Sache arglistig verschwiegen oder eine ausdrückliche Garantie für die Beschaffenheit einer Sache übernommen hat.
  1. Im Übrigen haftet ETC Recycling im Falle einfacher Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten und beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten im Sinne dieses Abschnitts C sind Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Vertragspartei regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Vertragsparteien stimmen überein, dass der typischerweise vorhersehbare Schaden bei Personen- und Sachschäden maximal € 1.000.000,00 und bei sonstigen Vermögensschäden maximal € 500.000,00 beträgt.
  2. Eine weitergehende Haftung von ETC Recycling auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen geregelt, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
  3. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von ETC Recycling.
  4. Der Vertragspartner stellt ETC Recycling von Ansprüchen, die von Dritten im Zusammenhang mit der Beschaffenheit oder der Qualität der von dem Vertragspartner erbrachten Lieferung oder Leistung erhoben werden, frei.
D. Sonstiges 
I. Geheimhaltung
  1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen bzw. Kenntnisse, die durch die Geschäftsbeziehung zwischen ETC Recycling und dem Lieferanten bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu wahren.
  2. Der Lieferant darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der ETC Recycling mit der gemeinsamen Geschäftsbeziehung werben.
II. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte
  1. Der Lieferant ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der ETC Recycling berechtigt, seine Forderungen gegen die ETC Recycling abzutreten.
  2. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen ETC Recycling in gesetzlichem Umfang zu.
III. Anzuwendendes Recht/Vertragssprache

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, das UNKaufrecht ist ausgeschlossen. Vertrags- und Geschäftssprache ist Deutsch&English. 

IV. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von ETC Recycling.
ETC Recycling ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Lieferanten auch vor den Gerichten des allgemeinen und besonderen Gerichtsstands des Lieferanten geltend zu machen. 

V. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AEB Rohstoffe nichtig oder unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit dieser AEB Rohstoffe im Übrigen. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen dieser AEB Rohstoffe unverzüglich durch wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommen. Die Regelungen gemäß Sätzen 1 und 2 gelten entsprechend, wenn diese Bedingungen eine Lücke aufweisen sollten.Stand: